Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzliches
Der Beruf der/des Shiatsu-PraktikerIn und die Ausbildung, die zur gewerblichen Ausübung berechtigt, erfordert disziplinierte Arbeit und persönliches Engagement. Die Auseinandersetzung mit den eigenen energetischen Zuständen und denen der Klientinnen ist oft anstrengend und zeitintensiv.
Damit es in der Ausbildung zu keinen Missverständnissen und Unklarheiten kommt ist es wichtig, die folgenden Punkte durchzulesen und sich mit der Anmeldung damit einverstanden zu erklären. Sollten Punkte nicht klar sein, sind diese unbedingt vor der Entscheidung für die Ausbildung bei SHIATSU DO zu klären.
Verbindliche Anmeldung
Anmeldungen sind nur schriftlich bindend und werden in der Folge ihres Eintreffens gereiht.
Für Seminare gilt die schriftliche Anmeldung verbindlich. Die Möglichkeit zu stornieren besteht (siehe unten).
Für die Ausbildung meldet man sich erst für das 1. Jahr und dann für das 2. und 3. Jahr gemeinsam an. Nach dem ersten Jahr kann von der Weiterführung der Ausbildung von beiden Seiten aus abgesehen werden.
Teilnahmegebühr
Die Kosten für die Ausbildung sind für jedes Ausbildungsjahr in drei Raten zu entrichten, wobei die erste eine Woche vor Beginn der Ausbildung fällig wird.
Stornierungen
Stornierungen sind ohne Gebühr bis acht Wochen vor Kursbeginn schriftlich möglich. Bis zwei Wochen vor Kursbeginn beträgt die Stornogebühr 50%. Bei späteren Stornierungen ist die gesamte Kursgebühr zu entrichten, es sei denn, es kann eine Ersatzperson beigebracht werden, die die Kosten übernimmt und den Kurs besucht.
Haftungsausschluss
Die TeilnehmerInnen übernehmen für sich und ihre Handlungen die Haftung. Für persönliche Gegenstände übernimmt das Ausbildungsinstitut keine Haftung. Bei Schulveranstaltungen gibt es eine Absicherung durch die Schul-Haftpflicht-Versicherung.
Unterbrechung der Ausbildung
Sollte eine TeinehmerIn aus gesundheitlichen oder anderen Gründen ein Jahr pausieren müssen, ist es möglich, beim folgenden Kurs einzusteigen. Dauert die Pause länger ist vorher abzuklären, ob Ausbildungsinhalte wiederholt oder nachgeholt werden müssen.
Wiederholung eines Jahres
Wenn eine TeilnehmerIn ein Jahr wiederholen möchte, oder durch mangelnde Teilnahme wiederholen muss, so kostet das den halben Kursbeitrag.
Abbruch oder Ausschluss aus der Ausbildung
Sollte es zu gravierenden Verfehlungen von Seiten einer TeilnehmerIn kommen, so wird er/sie von der Teilnahme des Kurses ausgeschlossen. Bei Verfehlungen von Seiten der Shiatsu Schule hat diese umgehend ihren Vertrag zu erfüllen. Was solche Verfehlungen sind, ist unter dem Kapitel Ethik, auf der Homepage des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu (ÖDS) „shiatsu-verband.at“ nachzulesen. Dort kann man sich auch über die Rechte und Pflichten von Schülern und Ausbildungsinstituten informieren. Ist es nicht möglich die Ausbildung an einem Institut zu beenden, besteht die Möglichkeit, die Ausbildung an einem anderen Institut fortzusetzen.
Bei Abbruch der Ausbildung werden keine Kosten rückerstattet und die ausstehenden Zahlungen sind umgehend zu entrichten. Bei Abbruch nach dem 2. Jahr muss auch das 3. Jahr bezahlt werden, da man Vertraglich das 2. Und 3. Jahr gemeinsam bucht.
Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung
Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer Shiatsu-Ausbildung ist der Besuch von mindestens 80% der Veranstaltungen, das Verfassen einer Diplomarbeit und die erfolgreiche Ablegung aller Prüfungen, sowie die Abgabe aller Bestätigungen zu verlangten Übungen. Sollte ein Wochenende versäumt werden, kann es im nächsten Kurs nachgeholt werden.
Nach Erreichen des 20. Lebensjahrs, erfolgreich absolvierter Diplomprüfung, der Absolvierung aller von SHIATSU DO verlangten Praktika, Selbsterfahrungen und Übungen sowie der Abgabe der Fallbeispiele und der Diplomarbeit wird ein Schuldiplom ausgestellt.
Arbeiten als Shiatsu-Praktikerin
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ShiatsupraktikerIn ist dann noch das Absolvieren der Hygiene-, 1. Hilfe- und Anatomiekurse. Zusammen mit dem Schuldiplom, kann man um ein Dachverbandsdiplom ansuchen. Erst dann kann man nach den geltenden rechtlichen Regelungen, einen Gewerbeschein für Shiatsu beim zuständigen Gewerbeamt lösen und damit als niedergelassene/r Shiatsu-Praktiker/in arbeiten.